Preisbildung von Medikamenten
Arzneimittelzulassung
Arzneimittel dürfen in der Schweiz nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie vom schweizerischen Heilmittelinstitut swissmedic zugelassen sind. Auf Antrag der Phamafirma prüft swissmedic anhand von umfassender wissenschaftlichen Dokumentation, ob die Qualität, die Sicherheit und die Wirksamkeit genügen, um ein Arzneimittel in der Schweiz zu vertreiben. Dabei steht die Nutzen-Risiko-Abwägung anhand klinischer Studien und weiterer Unterlagen im Vordergrund.
Vergütungspflicht
Damit ein Arzneimittel durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung OKP vergütet wird, muss es in der sogenannten Spezialitätenliste aufgeführt sein. Eine Ausnahmeregelung stellt die Vergütung im Einzelfall dar. Die Aufnahme auf die Spezialitätenliste erfolgt ebenfalls auf Antrag der Pharmafirma, auch «Zulassungsinhaberin» genannt. Die Spezialistätenliste beinhaltet ca. 3’100 der insgesamt mehr als 7’000 zugelassenen Arzneimittel und kommt vorwiegend im ambulatnen Bereich zur Anwendung. Die eidgenössische Arzneimittelkommission EAK berät das BAG u.a. bei Arzneimittelaufnahmen, Änderungen der Limitationen/Indikationen oder Preiserhöhungsgesuche der Zulassungsinhaber.
Arzneimittel werden bei der Aufnahme auf die Spezialitätenliste vom BAG in Bezug auf ihre Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit beurteilt. Ein Arzneimittel gilt als wirksam, wenn dessen relative Wirksamkeit zu anderen Arzneimitteln, die Langzeitwirksamkeit sowie die Wirksamkeit unter Alltagsbedingungen erfüllt sind. Beim Kriterium der Zweckmässigkeit wird das Arzneimittel u.a. in Bezug auf seine Wirkung und Zusammensetzung nach klinisch-pharmakologisschen und galenischen Erwägungen, nach unerwünschten Wirkungen sowie nach der Gefahr missbräulicher Verwendung beurteilt. Ein Arzneimittel gilt als wirtschaftlich, wenn es die indizierte Heilwirkung mit möglichst geringem finanziellem Aufwand gewähleistet (Wirtschaftlichkeitsprinzip).
Preisbildung und Preisfestsetzung
Die Preisfestsetzung bei Originalpräparaten erfolgt auf Grundlage des Vergleichs mit anderen Arzneimitteln (therapeutischer Quervergleich, TQV) und der Preisgestaltung im Ausland (Auslandpreisvergleich, APV). Die Kosten für Forschung und Entwicklung sind bei der Beurteilung der Wirtschafltichkeitn von Originalpräparaten angemessen zu berücksichtigen. Wenn ein Arzneimittel im Vergleich zu den anderen Arzneimitteln einen bedeutenden therapeutischen Fortschritt aufzeigt, kann zudem ein Innovationszuschlag gewährt werden.
curafutura fordert, dass neben dem APV und dem TQV auch die Prävalenz einer Krankheit und damit deren Kostenfolgen (Budget Impact) berücksichtigt werden. Dies aus dem Grund, dass mit zunehmender Menge Skaleneffekte erzielt werden und somit die Forschungs- und Entwicklungskosten sowie die Produktionskosten pro Packung mit steigendem Umsatzvolumen sinken. (Siehe dazu die überwiesene Motion Dittli).
Fehlende Transparenz führt zu Mehrkosten
Bei vielen hochpreisigen Arzneimitteln werden durch das BAG sogenannte Preismodelle festgelet. Das heisst, dass diese Arzneimittel zuerst durch die Versicherer zu dem auf der Spezialitätenliste aufgeführten Preis vergütet werden und danach eine durch das BAG festgelegte (und vorgängig mit der Pharmafirma verhandelte) Rückerstattung erfolgt. Diese Rückerstattungen werden je nach Preismodell entweder dem zuständigen Versicherer oder an die gemeinsame Einrichtung KVG vergütet.
Viele Preismodelle bzw. die verhandelten Rabatte sind vertraulich – das heisst, dass weder der Patient, noch der verschreibende/verarbreichende Leistungserbringer den effektiven Preis des Arzneimittels kennen. curafutura ist der Ansicht, dass diese Intransparenz zum Kostenanstieg führt (vgl. hierzu Studie von Carl und Vokinger, Universität Zürich, weshalb sich der Verband für einfache und transparente Lösungen einsetzt.