Mehrfachversicherung

Einer der Grundsätze der obligatorischen Krankenversicherung (OKP) ist, dass eine Person für einen bestimmten Zeitraum nur bei einem einzigen Krankenversicherer versichert sein kann. In der Praxis kann es jedoch vorkommen, v.a. wenn die Person den Krankenversicherer wechselt, dass sie dann gleichzeitig Verträge für die Grundversicherung bei zwei oder mehr Versicherern hat. Eine solche Situation ist nicht rechtskonform und muss dann behoben werden, indem die überflüssigen Verträge gekündigt werden, damit die Person wieder bei einem einzigen Versicherer versichert ist.

Vereinbarung über die Rückabwicklung von Mehrfachversicherungsverhältnissen

Die Versicherer haben eine Vereinbarung geschlossen, um diese Fälle einheitlich zu handhaben. Es handelt sich dabei um die Vereinbarung betreffend die einheitliche Rückabwicklung von Mehrfachversicherungsverhältnissen. Die Vereinbarung wurde Ende 2023 lanciert. Sie gilt für alle Versicherer, die beigetreten sind. Stand Mai 2024 waren 35 Versicherer der Vereinbarung beigetreten, die zusammen 97% der Versicherten in der OKP ausmachten. Die Liste finden Sie hier.

Gesetzliche Vorgaben

Für die Rückabwicklung von Mehrfachversicherungsverhältnissen gelten die gesetzlichen Bestimmungen in Art. 7 Abs. 5 und 6 KVG inkl. Schadenersatzpflicht.

Das Versicherungsverhältnis endet beim bisherigen Krankenversicherer erst, wenn ihm der neue Krankenversicherer die entsprechende Nachversicherungsbestätigung zugestellt hat. Der bisherige Krankenversicherer informiert nach Erhalt die versicherte Person, ab welchem Zeitpunkt sie nicht mehr bei ihm versichert ist. Der bisherige Krankenversicherer darf den Versichererwechsel nicht verunmöglichen.