Vermittlertätigkeit und Kostensteuerung: SGK-N stellt richtige und wichtige Weichen

Bern/ , 4. Februar 2022

Kostensteuerung ist ein komplexes Thema. Das zeigt die schwierige Debatte in den Räten. curafutura begrüsst den heutigen Entscheid der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-N). Sie ist der ursprünglich beschlossenen Linie treu geblieben und spricht sich gegen eine Kostensteuerung aus, so wie es die beiden Räte bereits beschlossen haben. Auch im  Zusammenhang mit dem Bundesgesetz über die Regulierung der Vermittlertätigkeit kommt es zu einer sinnvollen Lösung. Der Bundesrat soll damit die Kompetenz erhalten, die Branchenvereinbarung für allgemeinverbindlich zu erklären.

Es ist bereits heute die Pflicht der Tarifpartner, sich nach den Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit zu richten. Der heutige Entscheid der SGK-N ist daher nach Ansicht von curafutura erfreulich. Es soll nicht dem Bund obliegen, das Heft für eine Kostensteuerung zu übernehmen.

Gutes Signal bei der Vermittlertätigkeit
Ebenso begrüsst curafutura den Entscheid der nationalrätlichen Kommission im Zusammenhang mit der Branchenvereinbarung Vermittler. Die Tätigkeit von Vermittlern, die im Bereich der Krankenversicherung tätig sind, wird durch eine Branchenvereinbarung geregelt. Diese ist am 1. Januar 2021 in Kraft getreten. Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf soll dem Bundesrat die Kompetenz erteilt werden, die Branchenvereinbarung für allgemeinverbindlich zu erklären, damit sie für alle Versicherer gilt. Eine Mehrheit der Mitglieder von curafutura unterstützt dieses Ziel und begrüsst, dass die SGK-N mit der Annahme dieser Gesetzesvorlage dem Bundesrat diese Kompetenz geben will.

Andere Elemente gingen deutlich weiter als das, was in der ursprünglichen Motion gefordert wurde. So war vorgesehen, externe Vermittler und Angestellte der Versicherer gleichzustellen und der gleichen Regulierung zu unterwerfen. Das hätte zu erheblichen Problemen geführt. curafutura ist daher erfreut, dass die SGK-N die neuen Regeln betreffend Entschädigung und Ausbildung auf externe Vermittler beschränkt hat.